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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2003 - 9 Sa 521/03   

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LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2003 - 9 Sa 521/03 (https://dejure.org/2003,20912)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.07.2003 - 9 Sa 521/03 (https://dejure.org/2003,20912)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 9 Sa 521/03 (https://dejure.org/2003,20912)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2007 - 10 Sa 591/07

    Annahmeverzug und Bezug von Arbeitslosengeld

    Herr Z. hat eine Kündigungsschutzklage erhoben, die in beiden Instanzen Erfolg hatte (ArbG Urteil vom 29.01.2003 = 4 Ca 1071/02; LAG Urteil vom 30.07.2003 = 9 Sa 521/03).

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 4 Ca 1071/02 (= 9 Sa 521/03) und 4 Ca 898/03 (= 9 Sa 1026/04).

    Mit Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2003 (9 Sa 521/03) stand fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05.09.2002 nicht zum 30.09.2002 aufgelöst worden ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2005 - 9 Sa 1026/04

    Arbeitsvergütung und Annahmeverzug

    Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit Urteil vom 29.01.2003 (Az. 4 Ca 1071/02 PS) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist; die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.07.2003 (Az. 9 Sa 521/03) zurückgewiesen worden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2004 - 9 Sa 329/04

    Keine Arbeitspflicht bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

    Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - mit Urteil vom 29.01.2003 (Az.: 4 Ca 1071/02 PS) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05.09.2002 nicht aufgelöst worden ist; die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.07.2003 (Az.: 9 Sa 521/03) zurückgewiesen worden.
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